AGB

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH, DEFINITIONEN

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller – auch zukünftiger – Verträge zwischen der OBJECTBAY SOFTWARE GmbH  (im Folgenden: „Objectbay“, „Auftragnehmer“) und natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Vertragspartner“, „Auftraggeber“).

1.2 Somit gelten für alle Rechtsgeschäfte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Objectbay als vereinbart. Objectbay erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Homepage der Objectbay unter www.objectbay.com unter dem Link „AGB“ uneingeschränkt eingesehen und abgerufen werden.

1.4 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen und haben somit keine Gültigkeit.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
2.1 Sämtliche Angebote von Objectbay sind nach Ablauf der im Angebot angegebenen Frist freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für Objectbay erst dann verbindlich, wenn sie von Objectbay schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder erfüllt werden. Stillschweigen von Objectbay gilt nicht als Zustimmung.

2.2 Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen Objectbay wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise und Leistungen.

2.3 Vereinbarungen durch Mitarbeiter oder sonstige Vertreter von Objectbay, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsschluss bzw. zur Abgabe verbindlicher Willenserklärungen ausgewiesen sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die zur Vertretung von Objectbay nach außen berechtigten Personen.

3. VERTRAGSGEGENSTAND
3.1 Objectbay entwickelt und liefert als Auftragnehmer eine für den Vertragspartner als Auftraggeber individuelle Computersoftware und erbringt Softwarepflege- und Supportleistungen für diese Software, wobei der tatsächliche Inhalt und Umfang der Entwicklungs-, Softwarepflege- und Supportleistungen in den einzelnen mit dem Vertragspartner abzuschließenden Verträgen definiert werden.

3.2 Die Entwicklung individueller Software für den Vertragspartner durch Objectbay erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner richtig und vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Vertragspartner zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

4. LEISTUNGSERBRINGUNG UND ENTWICKLUNGSMODUS
4.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen zur Entwicklung von Individualsoftware werden seitens Objectbay durch den Einsatz entsprechender Softwareentwicklungsteams erbracht.Das von Objectbay gestellte Softwareentwicklungsteam arbeitet nach der bekannten agilen Softwareentwicklungsmethode “Scrum”, wo fixe, in der Regel zweiwöchige Zeiteinheiten - genannt “Sprint” - als Arbeitseinheiten definiert werden. Am Ende eines jeden Sprints wird ein Teil der zu entwickelnden Software geliefert (“Increment”).

4.2 Das Liefermodell entspricht einer kontinuierlichen Bereitstellung von Software Increments, wobei die atomare Einheit “Sprints” sind. Die Leistungen werden entweder nach einem Zeitabrechnungsmodell (“Time and Material”), also nach hierfür aufgebrauchter Zeit oder als gleichbleibende Sprint Pauschale verrechnet. Objectbay hat pro Sprint die vertraglich vereinbarten Stundensumme zu liefern und darüber Buch zu führen, welche Leistungen in welchem Zeitraum geliefert wurden. Diese Aufzeichnungen sind dem Vertragspartner auf Wunsch zugänglich zu machen.

4.3 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Software auf der Infrastruktur von Objectbay entwickelt und dem Vertragspartner für die Produktion auf seine Infrastruktur übermittelt.

4.4 Als Leistungsort werden die Geschäftsräumlichkeiten von Objectbay an deren Firmensitz festgelegt.

5. LIEFERUNG DER SOFTWARE

5.1 Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und die Dokumentation dem Vertragspartner durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden. Der Versand von körperlichen Gegenständen (Software, Datenträgern, Waren, Dokumentationen, etc.) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners

5.2 Vertraglich vereinbarte Lieferfristen können von Objectbay nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den von Objectbay vorgegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten, Mitarbeiter und Unterlagen richtig und vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

5.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, welche sich durch einen Verstoß des Vertragspartners gegen diese Verpflichtungen ergeben, sind von Objectbay nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von Objectbay. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

5.4 Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei Objectbay oder den Lieferanten von Objectbay, die die rechtzeitige Lieferung des Vertragsgegenstandes durch Objectbay behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Brand, Aussperrung oder Streik, Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel, etc., sowie andere von Objectbay nicht zu vertretende Umstände sind von Objectbay nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen Objectbay wahlweise dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Liefertermin angemessen, zumindest um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben.

5.5 Objectbay gerät nur aufgrund einer Mahnung durch den Auftraggeber in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens zwölf Arbeitstage betragen.

6. RECHTE AM VERTRAGSGEGENSTAND
6.1 Zu den Arbeitsergebnissen gehören die aus der Tätigkeit von Objectbay in Planung, Entwicklung, Forschung, Systemberatung, Wartung oder Verwaltung geschaffenen geschäftliche Datensammlungen (Datenbanken, Grafiken, Multimedia-Anwendungen, etc.) und Datenverarbeitungsprogramme in Quellen und Objektform sowie die bei dieser Entwicklung entstandenen Verfahren, Spezifikationen, Berichte sowie Dokumentations- und Schulungsmaterial über Analyse, Entwurf, Test, Installation, Einsatz und Wartung der Datensammlungen und Datenverarbeitungsprogramme.

6.2 Objectbay räumt dem Vertragspartner das ausschließliche, weltweite und zeitlich unbeschränkte Recht ein, all jene Arbeitsergebnisse, die aus der Tätigkeit von Objectbay für den Vertragspartner entstehen, sowie die Software, ohne jegliche Beschränkung zu nutzen, zu bearbeiten, zu verwerten und weiter zu lizenzieren, insbesondere erwirbt der Vertragspartner alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte.

6.3 Objectbay setzt Open Source und freie Software ein. All jene Teile der Software, die aus offenen Quellen (“Open Source”) oder auf Basis von quelloffener Software entwickelt wurden, unterliegen allfällig Rechten Dritter und sind somit nicht Teil der festgehaltenen exklusiven Rechtseinräumung. Objectbay wird diese Teile der gelieferten Software als solche kennzeichnen bzw. bei der Einbindung quelloffener Software die jeweiligen Lizenzbestimmungen beilegen.

6.4 Die Rechtseinräumung entsteht automatisch mit der vollständigen Bezahlung der Leistung durch den Vertragspartner an Objectbay. Zur Ausübung der Rechte bedarf es keinerlei weiterer Zustimmung von Objectbay.

6.5 Objectbay sichert zu, dass sie sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen hat, die erforderlich sind, um dem Vertragspartner die vereinbarten Verwertungsrechte einzuräumen und den Rechten des Vertragspartners keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Vertragspartner nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm Objectbay nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgemäßen Software verschafft.

6.6 Objectbay wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen von Objectbay gegen den Vertragspartner erheben, soweit solche Ansprüche nicht auf einem Verhalten des Vertragspartners beruhen. Der Vertragspartner darf von sich aus, solche Ansprüche nicht anerkennen, andernfalls verliert er seine Ansprüche gegen Objectbay. Der Vertragspartner ermächtigt Objectbay, soweit gesetzlich möglich, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen und wird diesbezüglich alle erforderlichen Handlungen und Unterlassungen, im Falle eines Rechtsstreites insbesondere eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO, unaufgefordert unverzüglich vornehmen. Der Vertragspartner hat Objectbay unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter zu unterrichten. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche Objectbay zu vertreten hat, kann Objectbay auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Der Vertragspartner sicher zu, Objectbay bei der Abwehr behaupteter Ansprüche durch Dritte angemessen zu unterstützen.


8. PREIS, ZAHLUNG, VORBEHALT
8.1 Alle von Objectbay angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Es gilt der bei Vertragsabschluss mit dem Vertragspartner gültige Preis.

8.2 Die Rechnung wird jeweils am Ende eines Sprints mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abgerechnet. Skonto wird nicht gewährt.

8.3 Bei Zahlungsverzug und im Falle der Stundung berechnet Objectbay jährliche Zinsen zumindest in der gesetzlichen Höhe (§ 456 UGB, § 1333 Abs. 2 ABGB). Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, beispielsweise für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, sind vom Vertragspartner vollständig zu ersetzen. Sollte Objectbay darüberhinausgehende Zinsen infolge einer erforderlichen Kreditaufnahme in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese vom Vertragspartner zu verlangen. Objectbay ist berechtigt, darüber hinaus gehende Zinsen in der von ihren Banken für Kredite verlangten Höhe zu verlangen.

8.4 Zahlungen sind ausschließlich an Objectbay zu leisten und haben nur im Falle des Zahlungseinganges bei Objectbay schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen des Vertragspartners an Vertreter oder Dritte ohne Zustimmung von Objectbay haben für den Vertragspartner keine schuldbefreiende Wirkung.

8.5 Ist der Vertragspartner mit einer sich aus dem Vertragsverhältnis angeforderten oder mit einer sonstigen Zahlungspflicht, auch aus früheren Rechtsgeschäften, gegenüber Objectbay  in Verzug, ist Objectbay –  unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner einzustellen und / oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus diesen oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen oder ihre eigenen Leistungen einzustellen, Sicherheiten zu verlangen und allenfalls gelieferte Software wieder zurückzufordern, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet.

8.6 Ein Rücktritt vom Vertrag durch Objectbay liegt durch diese angeführten Handlungen nur dann vor, wenn der Rücktritt von Objectbay ausdrücklich dem Vertragspartner gegenüber erklärt wird.

8.7 Sollten sich die Vermögensverhältnisse bzw. die Bonität des Vertragspartners verschlechtern, ist Objectbay berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Vorauszahlungen zu verlangen oder das Entgelt sofort fällig zu stellen

8.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von Objectbay ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen. Die Abtretung von dem Vertragspartner gegen Objectbay zustehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche oder anderen Forderungen an Dritte ist unzulässig.

8.9 Der Vertragsgegenstand bleibt unbeschadet aller übrigen Bestimmungen dieser AGB jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Objectbay. Objectbay behält sich alle sonstigen Rechte an den Vertragsgegenständen (z.B. Programme, Source Code und Dokumentation) bis zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahren gestellt, ist Objectbay berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann Objectbay weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners.

8.10 Der Vertragspartner hat Objectbay bei drohendem oder aktuellem Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere bei Pfändung, sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich unaufgefordert über die Rechte der Objectbay zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Vertragspartner sofort alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen und Objectbay in der Abwehr solcher Ansprüche Dritter jede erforderliche Unterstützung zu leisten.

9. Gewährleistung

9.1 Objectbay gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software vom Vertragspartner, gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.

9.2 Objectbay leistet dafür Gewähr, dass die Software nicht mit Rechten Dritter belastet ist und die nach dem abzuschließenden Vertrag an den Vertragspartner zu übertragenden Rechte vollumfänglich Objectbay gehören und die Rechte von Objectbay wirksam übertragen werden können.

9.3 Unter Mangel wird gegenständlich (auch) jede Störung und jeder Fehler an der Software verstanden. Ein Mangel liegt nur vor, soweit es sich um funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen handelt. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen wird keine Gewähr geleistet; insbesondere gilt dies für jene Mängel, durch die die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

9.4 Objectbay leistet auch nicht Gewähr dafür, dass die Programme in der vom Vertragspartner getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder gänzlich fehlerfrei laufen oder dass alle Mängel beseitigt werden können. Ein Mangel ist auch dann nicht von Objectbay zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Vertragspartners beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Vertragspartners nicht genügen; die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Vertragspartner eigenmächtig Änderungen an der Software vornimmt bzw. vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen. Ferner übernimmt Objectbay keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen etc. zurückzuführen sind.

9.5 Den Vertragspartner trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der Objectbay eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB. Der Vertragspartner hat die Rüge schriftlich unter Bekanntgabe einer genauen Beschreibung des Problems / Mangels vorzunehmen. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Vertragspartner unverzüglich und detailliert schriftlich bekanntzugeben.

9.6 Die Gewährleistung umfasst die Mangeldiagnose und die Mangelbeseitigung. Objectbay unterstützt den Vertragspartner bei der Suche nach Mangel und Mangelursache. Wenn der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass der Mangel Objectbay zuzuordnen ist, ist Objectbay berechtigt, die von ihr diesbezüglich erbrachten Leistungen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

9.7 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

9.8 Den berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners wird primär durch Verbesserung, welche Vorrang vor Preisminderung und Wandlung hat, entsprochen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von Objectbay durch Mangelbeseitigung, durch eine entsprechende Änderung der Software, durch Überlassung eines neuen Programmstandes, durch Lieferung einer neuen Software oder dadurch, dass Objectbay zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Vertragspartner hat Objectbay entsprechend zu unterstützen; insbesondere ist Voraussetzung für jede Mangelbeseitigung, dass Objectbay vom Vertragspartner alle notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass Objectbay während der Normalarbeitszeit des Vertragspartners der uneingeschränkte Zugang zu Hard- und Software ermöglicht wird. Ein neuer Programmstand ist vom Vertragspartner jedenfalls zu übernehmen, es sei denn, dies führt für den Vertragspartner zu unangemessenen und nicht zumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

9.9 Der Vertragspartner kann die Wandlung oder die Preisminderung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Verbesserung des Mangels durch Objectbay trotz einer schriftlich gesetzten angemessenen, mindestens 30-tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.

9.10 Jedweder Anspruch auf Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Vertragspartner selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) gegen Objectbay ist ausgeschlossen.

10. SCHADENERSATZ UND SONSTIGE HAFTUNG
10.1 Objectbay haftet dem Vertragspartner für die von ihr nachweislich verschuldeten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden. Die Beweislast dafür, dass Objectbay vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Vertragspartner. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind.

10.2 Die Haftung der Objectbay für sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus oder im Zusammenhang mit dem abgeschossenen Vertrag ist, unabhängig vom Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, mit insgesamt € 10.000,- begrenzt.

10.3 Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt Objectbay in keinem Fall eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten, Datenverluste, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, etc.

10.4 Ersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber Objectbay– gleich, aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und Schädigers.

10.5 Objectbay übernimmt keinerlei Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.10.6 Jegliche über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehende Haftung von Objectbay, egal, aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen.

11. GEHEIMHALTUNG UND VERWAHRUNG
11.1 Objectbay und der Vertragspartner verpflichten sich, alle wechselseitig zugehenden, ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln und nur insoweit zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist.

11.2 Objectbay wird die Regeln des Datenschutzrechtes beachten. Objectbay ist unwiderruflich befugt, die Daten Vertragspartner im zur Auftragserfüllung notwendigen Ausmaß automationsunterstützt zu speichern und zu verarbeiten.

11.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Objectbay sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen, egal welcher Art und welchen Inhalts sowie den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages streng geheim zu halten.

12. ENDE DES NUTZUNGSRECHTS
12.1 Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbedingungen, insbesondere Verstoß des Vertragspartners gegen die Zahlungsverpflichtungen, kann Objectbay dem Vertragspartner die Nutzungsbefugnisse jederzeit entziehen.

12.2 In diesem Fall hat der Vertragspartner unverzüglich alle Leistungen, Lieferungen und Kopien an Objectbay herauszugeben und gespeicherte Software zu löschen. Er hat seine diesbezügliche Erledigung gegenüber Objectbay schriftlich zu bestätigen.

12.3 Bei ordentlicher Beendigung des Auftragsverhältnisses (Beendigung des Software Entwicklungsvertrages) wird Objectbay unaufgefordert alle von ihren erstellten Programmen oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhaltenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse, ohne Zurückhaltung von Kopien herausgeben und etwaige Kopien auf sonstigen Speichermedien löschen.

13. SOFTWAREPFLEGE UND SUPPORT

13.1 Objectbay bietet dem Vertragspartner gegen gesondertes Entgelt entsprechende Support- und Software-Pflegeleistungen für die seitens Objectbay entwickelte Software nach Beendigung der Entwicklung bzw. Abnahme der Software durch den Vertragspartner an.

13.2 Der Leistungsumfang des Supports umfasst die Entgegennahme der vom Vertragspartner gemeldeten Anfragen, die fernmündliche (telefonische) Beratung und/oder die Beratung per E-Mail bei der Bedienung der durch Objectbay entwickelten Software.

13.3 Die Software Pflegeleistungen umfassen seitens Objectbay zur Verfügung gestellte neue Versionen („Updates“) der entwickelten Software, falls dies für die Aufrechterhalten der abgenommenen Lauf- und Funktionsfähigkeit oder dies auf Grund eines Security bzw. Sicherheitsupdate seitens der von Objectbay verwendeten Frameworks erforderlich ist.

13.4. Für die Erbringung der Softwarepflege- und Supportleistungen ist der Abschluss eines eigenen Softwarepflege- und Supportvertrages zwischen Objectbay und dem Vertragspartner erforderlich.


14. SONSTIGE (DIENST-)LEISTUNGEN
14.1 Sonstige (Dienst-)Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Verträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

15. GARANTIE
15.1 Objectbay garantiert für die Dauer des von ihr betriebenen Unternehmens dem Vertragspartner die Fehlerfreiheit des von ihr entwickelten Software-Codes.

15.2 Diese Garantie entfällt, wenn der Vertragspartner eigenmächtig Änderungen am Software-code vornimmt bzw. vorgenommen hat oder durch Dritte vornimmt bzw. hat vornehmen lassen.

16. GEBÜHREN
16.1 Werden im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung eines diesen AGB unterliegenden Vertrages und/oder im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, so trägt diese – unbeschadet einer allfälligen Solidarhaftung im Außenverhältnis – der Vertragspartner alleine, der Objectbay diesbezüglich schad- und klaglos halten wird. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung trägt jener Vertragsteil, der sich ihrer bedient.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1 Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens dieses Formerfordernisses. Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Ebenso müssen alle vertraglichen Vereinbarungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen schriftlich erfolgen

17.2 Die Vertragspartner vereinbaren, dass Vereinbarungen zwischen den Parteien auch mittels Unterzeichnung und Übermittlung in Form eines PDF-Scans des Originals oder Unterzeichnung via DocuSign´s elektronischem Unterschriftensystem wirksam geschlossen werden. Die so erfolgte Unterzeichnung soll nach dem Willen der Vertragspartner als handschriftliche Unterschrift gelten.

17.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen, und zwar von Objectbay und dem Vertragspartner, ist der Geschäftssitz von Objectbay in 4050 Traun.

17.4 Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag resultierende Streitigkeiten wird das für die Stadt Linz sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart.

17.5 Auf sämtliche, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Verweisungs- und Zurückverweisungsnormen des internationalen Privatrechtes. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.

17.6 Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen des KSchG der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der AGB die diesbezüglichen zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

17.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Auffüllung von Lücken tritt eine andere angemessene Regelung, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und dem, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten, am nächsten kommt.

17.8 Solange Objectbay nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Vertragspartners mit der Wirkung, dass sie dem Vertragspartner als zugekommen gelten.